Unterhaltsverpflichtungen
bei Pflegebedürftigkeit,
Unterhaltsansprüche
gegenüber Ehepartner,
Kinder sowie Lebenspartner.
Eltern sind den Kindern, Kinder sind den
Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Nach
dem Unterhaltsrecht des BGB müssen
unterhaltsbedürftige Eltern in
der Regel zunächst ihr Vermögen verbrauchen, z. B.
Grundbesitz
veräußern oder belasten, bevor sie ihre Kinder auf
Zahlung von
Unterhalt in Anspruch nehmen können.
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Zum
Vermögen gehören auch Forderungen und
Ansprüche gegen Dritte,
insbesondere Ansprüche aufgrund vertraglich vereinbarter
Versorgungsrechte. (Nießbrauchsrechte,
Wohnungsrecht,
Leibrente, wiederkehrende Geldzahlungen, Mieteinnahmen, Wart und
Pflege, Unterhaltsansprüche) aber auch ein Anspruch auf
Rückforderungen von Schenkungen wegen eingetretener
Bedürftigkeit
des Schenkers.
Hier
ist zu beachten, dass der Sozialleistungsträger diese
Ansprüche auf
sich überleiten und dann selbst geltend machen kann, zumal die
pflegebedürftigen Personen derartige Ansprüche
gegenüber den
Verpflichteten, meist den Kindern, von sich aus meist nicht geltend
machen werden.
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