Markus Rau
Leistungen: Einsatz von Einkünften und Vermögen im Pflegefall

Unterhaltsverpflichtungen bei Pflegebedürftigkeit,

Unterhaltsansprüche gegenüber Ehepartner, Kinder sowie Lebenspartner. 

Eltern sind den Kindern, Kinder sind den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Nach dem Unterhaltsrecht des BGB müssen unterhaltsbedürftige Eltern in der Regel zunächst ihr Vermögen verbrauchen, z. B. Grundbesitz veräußern oder belasten, bevor sie ihre Kinder auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen können.




Zum Vermögen gehören auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Ansprüche aufgrund vertraglich vereinbarter Versorgungsrechte. (Nießbrauchsrechte, Wohnungsrecht, Leibrente, wiederkehrende Geldzahlungen, Mieteinnahmen, Wart und Pflege, Unterhaltsansprüche) aber auch ein Anspruch auf Rückforderungen von Schenkungen wegen eingetretener Bedürftigkeit des Schenkers.

Hier ist zu beachten, dass der Sozialleistungsträger diese Ansprüche auf sich überleiten und dann selbst geltend machen kann, zumal die pflegebedürftigen Personen derartige Ansprüche gegenüber den Verpflichteten, meist den Kindern, von sich aus meist nicht geltend machen werden.


Kurz Vita: Markus Rau
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