1992
hat das Betreuungsgesetz das bis dahin geltende
Entmündigungs-,
Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst.
Grundgedanke
ist es, hilfebedürftigen Menschen, die aufgrund einer
Erkrankung
oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen
Angelegenheiten selbst zu erledigen, einen Ansprechpartner zur Seite
zu stellen, der sich für die Interessen dieser Menschen
einsetzt.
Die
Betreuung (auch als „rechtliche Betreuung“
bezeichnet) bedeutet
rechtsgeschäftliche Vertretung. Der Betreuer hat die Aufgabe,
„…..in
dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des
Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen“
(§1897 Abs. 1 BGB).
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Aufgabenkreise
Die
Aufgaben, die einem Betreuer übertragen worden sind, also sein
Aufgabenkreis, werden vom Gericht im Beschluss und im Betreuerausweis
umschrieben mit Begriffen wie:
(z.B. Sorge um die Versorgung und Pflege
des Betreuten)
(z.B. umfasst alle Bereich der Medizin)
(z.B. Aufhebung und
Neubegründung des Wohnsitzes)
(z.B. ermächtigt zur
Einwilligung in freiheitseinschränkende
Sicherungsmaßnahmen)
(z.B. umfasst die Vertretung in allen
vermögensrechtlichen Bereichen wie Zahlungsverkehr,
Geldanlagen tätigen, Vertretung in
Behördenangelegenheiten)
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